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Immobilien & Scheidung

Ausgleichszahlungsrechner für Scheidungen

Bei einer Scheidung geht ein Ehepartner oft mit mehr Vermögen aus der Ehe als der andere. Eine Ausgleichszahlung bringt die Waage ins Gleichgewicht, und dieser Rechner hilft Ihnen, den geschuldeten Betrag zu ermitteln.

Sagen Sie uns mehr

in EUR
550.000,00 €
250.000,00 €
6.000,00 €
50%
50%
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Geschätzte Auszahlung

147.000,00 €
50% keep50% depart

In einfachen Worten

Die Immobilie ist mit 550.000,00 € bewertet. Bei einer Hypothek von 250.000,00 € und Umschuldungskosten von 6.000,00 € ergibt sich ein verbleibendes Eigenkapital von 294.000,00 €. Der ausziehenden Person (50 %) steht 147.000,00 € zu.

Wie wir rechnen+
Gesamtes Eigenkapital294.000,00 €
Anteil ausziehend50%
Geschuldete Auszahlung147.000,00 €

Nur Schätzungen, keine Rechts- oder Finanzberatung. Prüfen Sie die Zahlen mit einer qualifizierten Fachperson.

Wie wir rechnen

— Ausgleichszahlungsrechner für Scheidungen

Methodology reviewed: 17. August 2026 · Source: Consumer Financial Protection Bureau — What is a home equity loan?

Häufig gestellte Fragen

Q.Was ist eine Ausgleichszahlung?
Es ist eine Geldzahlung des Ehepartners, der mehr Vermögen behält, an den Ehepartner, der weniger behält, damit am Ende beide einen gleichwertigen Anteil am gesamten ehelichen Vermögen haben.
Q.Wie hilft dieser Rechner beim Ausgleich?
Er berechnet das Eigenkapital im gemeinsamen Eigentum. Sie können vergleichen, was jeder Ehepartner behält, und aus der Differenz die Ausgleichszahlung ermitteln.
Q.Sind Altersvorsorgekonten im Ausgleich enthalten?
Dieser Rechner konzentriert sich auf das Eigenkapital in Immobilien. Altersvorsorgekonten und andere Vermögenswerte sollten separat bewertet und zur Gesamtsumme hinzugefügt werden.
Q.Ist der Vermögensausgleich dasselbe wie Unterhalt?
Nein. Der Vermögensausgleich teilt das eheliche Vermögen fair auf. Unterhalt ist eine laufende Zahlung an einen Ehepartner. Im Scheidungsrecht sind das zwei getrennte Konzepte.
Q.Können wir uns auf eine andere Aufteilung als 50/50 einigen?
Ja. Stellen Sie den Anteil der ausziehenden Person auf den Prozentsatz ein, den Sie und Ihr Ehepartner vereinbart haben, oder auf das, was die gesetzlichen Vorgaben verlangen.

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